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Niederlassungserlaubnis ohne B1? Welches Deutsch du wirklich brauchst

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Für die Niederlassungserlaubnis brauchst du im Regelfall B1: Das Aufenthaltsgesetz verlangt «ausreichende» Deutschkenntnisse und setzt sie mit B1 gleich. Weniger reicht in zwei Fällen, die das Gesetz ausdrücklich nennt: mit der Blauen Karte EU nach 27 Monaten A1, als anerkannter Flüchtling nach fünf Jahren A2. Ganz verzichtet wird auf Deutsch nur, wenn Krankheit oder Behinderung es unmöglich machen.

Welches Deutsch verlangt die Niederlassungserlaubnis?

Die allgemeine Regel steht in § 9 Abs. 2 AufenthG. Neben fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis, gesichertem Lebensunterhalt, 60 Monaten Rentenbeiträgen und ausreichendem Wohnraum brauchst du zwei Dinge, die mit Sprache zu tun haben:

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache – laut § 2 Abs. 11 AufenthG ist das B1;
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Beides gilt als nachgewiesen, wenn du einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hast. Sonst zeigst du die Sprache mit einem B1-Zertifikat.

Das Gesetz benutzt dabei feste Begriffe: einfache Deutschkenntnisse heißen A1, hinreichende A2, ausreichende B1, gute B2, und wer die Sprache «beherrscht», ist auf C1. Wenn du in einem Paragrafen eines dieser Wörter liest, weißt du, welche Stufe gemeint ist.

Gibt es Wege mit weniger als B1?

Ja, aber nur für bestimmte Aufenthaltstitel. Die Übersicht nach dem Gesetz:

Wer Nach wie langer Zeit Deutsch
allgemein (§ 9 Abs. 2) 5 Jahre Aufenthalts­erlaubnis B1
Blaue Karte EU (§ 18c Abs. 2) 27 Monate Beschäftigung A1
Blaue Karte EU (§ 18c Abs. 2) 21 Monate B1
Fachkräfte (§ 18c Abs. 1) 3 Jahre, nach deutscher Ausbildung oder deutschem Studium 2 B1
Familien­angehörige von Deutschen (§ 28 Abs. 2) 3 Jahre, in der Regel B1
anerkannte Flüchtlinge, Asyl­berechtigte (§ 26 Abs. 3) 5 Jahre A2
anerkannte Flüchtlinge, Asyl­berechtigte (§ 26 Abs. 3) 3 Jahre C1

Die Zeiten sind nur eine von mehreren Bedingungen; Lebensunterhalt, Rentenbeiträge und Wohnraum gelten je nach Paragraf zusätzlich. Für andere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, etwa nach § 24, sagt § 26 Abs. 4: Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 vorliegen – also auch B1.

Auffällig ist die Blaue Karte: B1 spart dort sechs Monate. Wer ohnehin Deutsch lernt, kommt mit einem B1-Zertifikat früher an die Niederlassungserlaubnis.

Und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?

Sie ist der zweite unbefristete Titel und wird oft mit der Niederlassungserlaubnis verwechselt. Beim Deutsch verlangt sie dasselbe: Nach § 9a Abs. 2 AufenthG brauchst du ausreichende Deutschkenntnisse, also B1, und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, dazu fünf Jahre Aufenthalt mit Titel und feste, regelmäßige Einkünfte. Die Ausnahmen aus § 9 Abs. 2, die der nächste Abschnitt beschreibt, gelten dort entsprechend; einen eigenen Weg mit A1 oder A2 wie bei der Blauen Karte gibt es nicht. Wer das B1-Zertifikat für den einen Titel hat, kann es also auch für den anderen vorlegen.

Wann wird auf die Sprache verzichtet?

§ 9 Abs. 2 nennt drei Fälle. Kannst du die Sprache wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nachweisen, wird darauf verzichtet. Zur Vermeidung einer Härte kann die Behörde darauf verzichten – das ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch. Und wer in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf einen Integrationskurs hatte oder nicht zur Teilnahme verpflichtet war, dem reicht es, sich auf einfache Art mündlich zu verständigen.

Ob dein Fall darunter fällt, entscheidet die Ausländerbehörde. Wenn du dich auf eine Ausnahme berufst, bring die Nachweise dafür mit.

Wie weist du B1 für die Niederlassungserlaubnis nach?

Mit einem abgeschlossenen Integrationskurs oder mit einem Zertifikat, auf dem B1 steht. Die Abschlussprüfung des Integrationskurses, der DTZ, bescheinigt A2 oder B1; für die allgemeine Niederlassungserlaubnis zählt nur B1. Außerhalb des Kurses legst du zum Beispiel telc Deutsch B1 ab, auch Zertifikat Deutsch genannt. Wie sich die beiden Prüfungen unterscheiden, steht in DTZ oder telc B1.

In telc Deutsch B1 brauchst du 60 % im schriftlichen und 60 % im mündlichen Teil, jeder Teil zählt für sich. Was in der Prüfung wie viel Punkte bringt, steht auf telc Deutsch B1 Prüfung.

Dasselbe B1-Zertifikat brauchst du später auch für die Einbürgerung. Was dort zusätzlich gilt, steht auf Deutschtest für die Einbürgerung.

Dieser Artikel gibt den Gesetzestext wieder, keine Rechtsberatung. Welche Regel für deinen Aufenthaltstitel gilt, sagt dir die Ausländerbehörde; frag dort, bevor du dich zu einer Prüfung anmeldest.

Fragen

Reicht A2 für die Niederlassungserlaubnis?+
Im Regelfall nicht, dort gilt B1. A2 reicht nach § 26 Abs. 3 AufenthG für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte nach fünf Jahren.
Brauche ich mit Blauer Karte B1?+
Nein, nach 27 Monaten reicht A1. Mit B1 bekommst du die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten.
Zählt ein DTZ mit A2?+
Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis nicht, sie verlangt B1. Für Fälle, in denen A2 genügt, kann ein A2-Nachweis reichen; frag deine Ausländerbehörde.
Was gilt für Geflüchtete aus der Ukraine?+
Für andere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse sagt § 26 Abs. 4 AufenthG: Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 vorliegen, also auch B1.

Quellen

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